Wer digitale Produkte verkauft, muss nicht nur Inhalte, Plattform und Zahlungsabwicklung sauber planen. Auch die Umsatzsteuer digitaler Produkte spielt eine wichtige Rolle. Gerade bei Online-Kursen, E-Books, Mitgliederbereichen, digitalen Lerninhalten oder Veranstaltungen kann die steuerliche Einordnung schnell komplex werden.
Für Beratungsunternehmen, Akademien, Bildungsträger und Organisationen ist das besonders relevant, wenn digitale Weiterbildungsangebote nicht nur in Deutschland, sondern auch an Kunden in anderen Ländern verkauft werden. Je nach Produktart, Kundentyp und Leistungsort können unterschiedliche Umsatzsteuersätze und Meldepflichten gelten.
In diesem Artikel erklären wir euch, worauf ihr bei der Umsatzsteuer für digitale Produkte achten solltet, welche Unterschiede es zwischen B2B und B2C gibt und warum eine Plattform mit Zahlungsabwicklung im Reseller-Modell den administrativen Aufwand deutlich reduzieren kann.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung. Umsatzsteuerliche Regeln und Steuersätze können sich ändern. Prüft konkrete Fälle immer mit eurem Steuerberater oder eurer Steuerberaterin.
Umsatzsteuer für digitale Produkte: Warum das Thema so komplex ist
Digitale Produkte wirken auf den ersten Blick einfach: Ihr erstellt einen Online-Kurs, ein E-Book oder einen Mitgliederbereich und verkauft den Zugang online. Umsatzsteuerlich kann dahinter jedoch eine ganze Reihe von Fragen stehen.
Typische digitale oder wissensbasierte Produktarten sind zum Beispiel:
- E-Books und digitale Leitfäden
- Hörbücher und Audiodateien
- Online-Kurse mit Videos
- Webinaraufzeichnungen
- Zugänge zu Mitgliederbereichen
- Online-Akademien und E-Learning-Portale
- digitale Produktbundles
- Live-Webinare oder Online-Workshops
- Tickets für Online- oder Offline-Veranstaltungen
Die Herausforderung: Diese Produktarten können steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Teilweise gelten normale Umsatzsteuersätze, teilweise ermäßigte Steuersätze, teilweise andere Regeln für digitale Leistungen, Live-Leistungen oder Veranstaltungen.
Der richtige Umsatzsteuersatz hängt unter anderem von diesen Faktoren ab:
- ob eine Privatperson oder ein Unternehmen bestellt
- in welchem Land der Kunde sitzt
- welche Produktart verkauft wird
- ob es sich um eine automatisierte digitale Leistung oder eine Live-Leistung handelt
- ob ein einzelnes Produkt oder ein Bundle verkauft wird
- ob ein Reseller oder der Anbieter selbst als Verkäufer auftritt
Genau deshalb ist die Umsatzsteuer für digitale Produkte ein Thema, das ihr nicht erst nach dem Verkauf klären solltet. Die richtige Einordnung sollte bereits bei Produktstruktur, Plattformwahl und Zahlungsabwicklung berücksichtigt werden.
Umsatzsteuer für digitale Produkte und elektronische Dienstleistungen
Wenn ihr digitale Produkte verkaufen möchtet, gelten häufig besondere Regeln für elektronische Dienstleistungen. Vereinfacht gesagt geht es dabei um Leistungen, die automatisiert über das Internet erbracht werden und ohne nennenswerte menschliche Beteiligung nutzbar sind.
Unter digitale Produkte und elektronische Dienstleistungen können zum Beispiel fallen:
- Online-Kurse, Videokurse oder Audiokurse
- Webinaraufzeichnungen
- digitale Lerninhalte in einem Mitgliederbereich
- Zugänge zu einer Online-Akademie
- E-Learning-Zugänge
- Software, SaaS oder Downloadprodukte
- digitale Wertgutscheine
- Produktbundles aus Online-Kursen und digitalen Zusatzmaterialien
Wichtig ist die Abgrenzung zu Live-Leistungen. Ein automatisiert bereitgestellter Videokurs kann anders behandelt werden als ein live durchgeführtes Webinar mit persönlicher Interaktion.
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Umsatzsteuer bei digitalen Produkten im B2B-Bereich
Beim Verkauf eines digitalen Produkts an ein anderes Unternehmen kommt es darauf an, ob der Kunde im Inland, im EU-Ausland oder außerhalb der EU sitzt.
Bei einem Verkauf von einem deutschen Unternehmen an ein deutsches Unternehmen wird in der Regel deutsche Umsatzsteuer berechnet, sofern keine Steuerbefreiung oder Sonderregel greift.
Bei B2B-Verkäufen an Unternehmen im EU-Ausland kann das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren greifen. In diesem Fall stellt der leistende Unternehmer die Leistung netto in Rechnung. Der Unternehmenskunde schuldet die Umsatzsteuer im eigenen Land und kann sie, sofern vorsteuerabzugsberechtigt, wieder als Vorsteuer geltend machen.
Damit das korrekt funktioniert, müssen unter anderem die Unternehmereigenschaft und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden geprüft werden. Für die Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern stellt die EU-Kommission das VIES-System bereit.
Umsatzsteuer bei digitalen Produkten im B2C-Bereich
Beim Verkauf digitaler Produkte an Privatpersonen innerhalb der EU gilt in vielen Fällen das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet: Die Umsatzsteuer richtet sich nach dem Land, in dem der private Kunde sitzt.
Wenn ein deutsches Unternehmen also digitale Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern verkauft, kann nicht automatisch der deutsche Umsatzsteuersatz verwendet werden. Stattdessen muss der passende Umsatzsteuersatz des jeweiligen EU-Landes berücksichtigt werden.
Um Unternehmen die Meldung dieser Umsätze zu erleichtern, gibt es das One-Stop-Shop-Verfahren, kurz OSS. Über den OSS können bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze zentral gemeldet werden, ohne dass sich Unternehmen in jedem einzelnen EU-Land separat registrieren müssen.
Von MOSS zu OSS
Früher wurde für bestimmte digitale Dienstleistungen das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren, kurz MOSS, genutzt. Seit dem 1. Juli 2021 wurde dieses Verfahren in den One-Stop-Shop, kurz OSS, überführt beziehungsweise erweitert.
Der OSS betrifft nicht nur digitale Leistungen, sondern kann je nach Fall auch für andere grenzüberschreitende B2C-Umsätze relevant sein. Für Unternehmen, die digitale Produkte, Online-Kurse oder E-Learning-Zugänge in der EU verkaufen, ist das Verfahren daher besonders wichtig.
Weitere Informationen findet ihr direkt beim Bundeszentralamt für Steuern zum One-Stop-Shop.
Umsatzsteuersätze in der EU
Die EU gibt den rechtlichen Rahmen für Umsatzsteuersätze vor. Die konkreten Steuersätze legen die Mitgliedstaaten jedoch selbst fest. Deshalb können sich die Sätze je nach Land und Produktart unterscheiden.
Die jeweils aktuellen Umsatzsteuersätze der EU-Mitgliedstaaten könnt ihr in der Übersicht der EU-Kommission zu VAT Rates und über die dort verlinkte Taxes in Europe Database prüfen.
Als Orientierung gelten für die regulären Umsatzsteuersätze in der EU aktuell unter anderem folgende Werte. Prüft die Angaben vor der Rechnungsstellung immer in der offiziellen Datenbank oder mit eurer Steuerberatung.
Stand: Juli 2026
| Land | Regulärer USt.-Satz |
| Belgien | 21 % |
| Bulgarien | 20 % |
| Dänemark | 25 % |
| Deutschland | 19 % |
| Estland | 24 % |
| Finnland | 25,5 % |
| Frankreich | 20 % |
| Griechenland | 24 % |
| Irland | 23 % |
| Italien | 22 % |
| Kroatien | 25 % |
| Lettland | 21 % |
| Litauen | 21 % |
| Luxemburg | 17 % |
| Malta | 18 % |
| Niederlande | 21 % |
| Österreich | 20 % |
| Polen | 23 % |
| Portugal | 23 % |
| Rumänien | 21 % |
| Schweden | 25 % |
| Slowakei | 23 % |
| Slowenien | 22 % |
| Spanien | 21 % |
| Tschechien | 21 % |
| Ungarn | 27 % |
| Zypern | 19 % |
Umsatzsteuer in der Schweiz und Liechtenstein
Auch Verkäufe in die Schweiz können umsatzsteuerlich beziehungsweise mehrwertsteuerlich relevant werden. Seit dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz unter anderem ein Normalsatz von 8,1 % und ein reduzierter Satz von 2,6 %.
Der reduzierte Satz kann unter anderem für bestimmte elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter relevant sein. Die Details solltet ihr jedoch immer anhand der offiziellen Vorgaben prüfen.
Weitere Informationen findet ihr bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu den Schweizer Mehrwertsteuersätzen.
Ausnahmen bei Live-Leistungen und Bildungsdienstleistungen
Nicht jede online erbrachte Leistung ist automatisch eine elektronische Dienstleistung im engeren Sinne. Wenn eine menschliche Leistung im Vordergrund steht, kann die Einordnung anders ausfallen.
Das betrifft zum Beispiel:
- Live-Webinare mit persönlicher Interaktion
- Online-Workshops
- persönliche Online-Beratung
- Live-Trainings per Zoom, Teams oder ähnlichen Tools
- hybride Bildungsformate mit persönlicher Betreuung
Gerade bei gemischten Angeboten solltet ihr sauber prüfen lassen, wie das Produkt steuerlich einzuordnen ist. Ein Bundle aus aufgezeichnetem Online-Kurs, E-Book, Live-Workshop und Community-Zugang kann steuerlich anders zu behandeln sein als ein reiner Download.
Ermäßigte Umsatzsteuer für E-Books, E-Paper und digitale Hörbücher
Für E-Books, E-Paper und bestimmte digitale Hörbücher können in einigen Ländern ermäßigte Umsatzsteuersätze gelten. In Deutschland gilt für elektronische Bücher unter bestimmten Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz.
Wenn ihr E-Books verkaufen möchtet, solltet ihr deshalb genau prüfen, ob euer Produkt die Voraussetzungen für den reduzierten Steuersatz erfüllt.
Typische Voraussetzungen können sein:
- Es handelt sich um eine PDF-, EPUB- oder vergleichbare E-Book-Datei.
- Der Inhalt besteht im Wesentlichen aus Text und gegebenenfalls Bildern.
- Es handelt sich um ein digitales Hörbuch oder ein E-Paper.
- Das Produkt enthält keine Videos.
- Das Produkt enthält keine zusätzlichen Dateien, die steuerlich anders behandelt werden müssen.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung bei Produktbundles. Wenn ihr ein E-Book gemeinsam mit einem Online-Kurs, Videos, Vorlagen oder anderen digitalen Produkten verkauft, kann die steuerliche Behandlung komplizierter werden. Unter Umständen müssen unterschiedliche Bestandteile mit unterschiedlichen Steuersätzen ausgewiesen werden.
Auch hier gilt: Prüft die konkrete Produktstruktur mit eurer Steuerberatung, bevor ihr das Angebot verkauft.
Umsatzsteuer für Offline-Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen, die vor Ort stattfinden, ist häufig der Veranstaltungsort entscheidend. Vereinfacht gesagt kann der Umsatzsteuersatz des Landes relevant sein, in dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet.
Das kann zum Beispiel bei Seminaren, Workshops, Kongressen oder Präsenztrainings wichtig werden. Wenn ihr digitale Produkte mit Offline-Veranstaltungen kombiniert, solltet ihr die einzelnen Produktbestandteile besonders genau prüfen.
Ein Beispiel: Ein deutsches Unternehmen verkauft ein Bundle aus Online-Kurs, E-Book und Präsenzworkshop in einem anderen Land. Dann können je nach Ausgestaltung unterschiedliche steuerliche Regeln für die einzelnen Bestandteile gelten.
Warum die Umsatzsteuer bei digitalen Produkten schnell unübersichtlich wird
Die Umsatzsteuer für digitale Produkte ist deshalb so anspruchsvoll, weil viele Faktoren zusammenkommen. Produktart, Kundentyp, Land, Leistungsort, Live-Anteil, digitale Bereitstellung, Bundle-Struktur und Zahlungsmodell können die steuerliche Behandlung beeinflussen.
Für professionelle Anbieter entstehen daraus mehrere operative Aufgaben:
- korrekten Steuersatz ermitteln
- Kundentyp unterscheiden
- Umsatzsteuer-ID prüfen
- Rechnungen korrekt erstellen
- Umsätze nach Ländern auswerten
- OSS-Meldungen vorbereiten
- Rückerstattungen, Stornos und Abos sauber abbilden
- verschiedene Produktarten und Bundles korrekt verwalten
Je mehr Produkte, Länder und Kundengruppen dazukommen, desto schwieriger wird die manuelle Verwaltung. Gerade bei E-Learning-Angeboten, Mitgliederbereichen und Online-Akademien sollte dieses Thema daher früh in die Plattform- und Zahlungsstruktur einbezogen werden.
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Wenn ihr digitale Bildungsprodukte, Online-Kurse, E-Books, Mitgliederbereiche oder Veranstaltungstickets verkauft, müsst ihr nicht jede technische und administrative Aufgabe selbst lösen.
Spreadmind unterstützt Beratungsunternehmen, Akademien, Bildungsträger und Organisationen mit einer Plattform, die E-Learning, Social Learning, Zahlungsabwicklung und Backoffice-Service verbindet.
Beim Verkauf über Spreadmind kann Spreadmind im Reseller-Modell auftreten. Das bedeutet: Spreadmind übernimmt bestimmte Aufgaben rund um Zahlungsabwicklung, Rechnungserstellung und Backoffice-Prozesse. Dadurch reduziert sich euer operativer Aufwand deutlich.
Spreadmind unterstützt euch unter anderem bei:
- Zahlungsabwicklung im Reseller-Modell
- Rechnungserstellung für Endkunden
- Abwicklung von Einmalzahlungen, Abos oder Ratenmodellen
- Backoffice-Prozessen rund um Zahlungen und Zugänge
- Bereitstellung von Online-Kursen und Mitgliederbereichen
- Hosting, Wartung, Updates und technischer Betreuung
- geschützten Zugängen für Kurse, Gruppen oder Firmenkunden
- Social-Learning-Funktionen wie Gruppen, Profile, Newsfeed und Messenger
Für euch bedeutet das: Ihr könnt euch stärker auf Inhalte, Teilnehmer und Weiterbildungsangebote konzentrieren, während zentrale administrative Prozesse professionell abgebildet werden.
Wenn ihr prüfen möchtet, ob euer Vorhaben mit Spreadmind umsetzbar ist, könnt ihr den Machbarkeits-Check nutzen.
Fazit: Umsatzsteuer für digitale Produkte von Anfang an mitdenken
Die Umsatzsteuer für digitale Produkte ist kein Randthema. Wer Online-Kurse, E-Books, Mitgliederbereiche, Online-Akademien oder Veranstaltungen verkauft, sollte früh klären, welche steuerlichen Regeln gelten und wie die Abwicklung technisch umgesetzt wird.
Besonders wichtig sind Produktart, Kundentyp, Land des Kunden, Leistungsort und die Frage, ob es sich um eine automatisierte digitale Leistung oder eine Live-Leistung handelt.
Eine passende Plattform kann euch dabei helfen, Zahlungsabwicklung, Zugriff, Rechnungen, Support und Backoffice-Prozesse sauber zu verbinden. Spreadmind bietet euch dafür eine betreute E-Learning-Plattform mit Zahlungsabwicklung, Backoffice-Service und persönlicher technischer Betreuung.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Lasst konkrete Fälle immer durch eure Steuerberatung prüfen.
Umsatzsteuer digitale Produkte – Häufige Fragen und Antworten
Welche Umsatzsteuer gilt für digitale Produkte?
Das hängt von Produktart, Kundentyp und Land des Kunden ab. Bei digitalen B2C-Leistungen innerhalb der EU kann das Bestimmungslandprinzip gelten. Dann richtet sich der Steuersatz nach dem Land des privaten Kunden.
Was ist der Unterschied zwischen B2B und B2C bei digitalen Produkten?
Bei B2B-Verkäufen an Unternehmen im EU-Ausland kann das Reverse-Charge-Verfahren greifen. Bei B2C-Verkäufen an Privatpersonen kann hingegen die Umsatzsteuer des Kundenlandes relevant sein.
Was ist das OSS-Verfahren?
OSS steht für One-Stop-Shop. Über dieses Verfahren können bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze innerhalb der EU zentral gemeldet werden, ohne dass sich Anbieter in jedem einzelnen EU-Land separat registrieren müssen.
Gilt für E-Books ein reduzierter Umsatzsteuersatz?
In vielen Ländern können für E-Books, E-Paper oder bestimmte digitale Hörbücher ermäßigte Steuersätze gelten. Ob das auf euer Produkt zutrifft, hängt von Inhalt, Dateiformat und Produktkombination ab.
Werden Online-Kurse immer gleich besteuert?
Nein. Ein aufgezeichneter Online-Kurs, ein Live-Webinar, ein Mitgliederbereich oder ein Bundle aus mehreren Bestandteilen können unterschiedlich behandelt werden. Deshalb sollte die konkrete Produktstruktur geprüft werden.
Wie hilft Spreadmind bei der Umsatzsteuer für digitale Produkte?
Spreadmind unterstützt mit Zahlungsabwicklung im Reseller-Modell, Rechnungserstellung, Backoffice-Service und technischer Plattformbetreuung. Dadurch kann der administrative Aufwand beim Verkauf digitaler Bildungsprodukte deutlich reduziert werden.


Nein, DIE Haben die Tassen schon lange nicht mehr im Schrank….aber danke für deine positive Sicht und konstruktive Lösung
Lieber Helmut,
danke fürs Aufgreifen meiner provokativen Zwischenüberschrift 🙂 In den letzten Jahren hat sich so einiges angestaut bei dem Thema, sodass ich es mir einfach nicht ganz verkneifen konnte. Auch wenn wir inzwischen eine gute technische Lösung für dieses Steuerchaos gefunden haben, so ist es dennoch für alle kleinen Unternehmen immer sehr ärgerlich, welche bürokratischen Steine einem oft in Deutschland (und der EU) in den Weg gelegt werden.
Aber wie du auch schreibst, eine stets positive Sicht auf die Dinge sollte dadurch trotzdem nicht verloren gehen.
Liebe Grüße,
Mario
Heißt das, dass man auf ebooks, auch in einem mitgliederbereich nur 7% steuern bezahlt? Ich bin bei Digistore24 und da wurde mir gesagt, dass das nicht für mitgliederbereiche zählt. Also wenn ich das ebook in einem mitgliederbereich, z.B. mit DigiMember ausliefere, dass ich dann also weiterhin 19% zahlen muss. Was stimmt nun und wie handhabt ihr das?
Hallo Lukas,
in der Gesetzesänderung im Gesetzesentwurf vom 31.07.2019 heißt es unter § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG:
„…Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten.“
Darunter verstehen wir auch Mitgliederbereiche in dem ausschließlich eBooks und ePaper enthalten sind. In diesem Fall werden diese auch mit 7% in Deutschland versteuert. So handhaben wir das zumindest bei Spreadmind.
Sobald in dem Mitgliederbreich aber auch Videos enthalten sind, darf es nicht mehr reduziert versteuert werden.
LG Mario
Hi Mario,
ein super Artikel, der nochmal eine klare Übersicht in das Steuerchaos bringt. Vielen Dank dafür und liebe Grüße aus (momentan) Spanien
Helmut
Lieber Helmut,
toll, wo du überall unterwegs bist! In Spanien sind es übrigens 21% anstatt 19% Umsatzsteuer 🙂 Aber ich glaube, der richtige Steuersatz spielt für dich in Spanien eher eine untergordnete Rolle. Genieße lieber die spanische Sonne!
GLG aus dem verschneiten Rottweil!
Mario
Hallo Mario,
ich danke dir von Herzen für diesen super Artikel. Er kam 5 Minuten nachdem ich einer Neu-Kundin (sie hat sich gerade für meine Coaching-Ausbildung angemeldet) gesagt habe, dass ich ihr gleich die Rechnung schicke, aber noch prüfen muss, wie das mit der Umsatzsteuer ist. Sie wohnt und hat ihre Praxis in der Schweiz und die Fortbildung ist Online mit Videos im Memberbereich, Live-Calls und 4 Präsenztage in Deutschland. Das scheint mir steuerlich jetzt sehr verflixt und wenn du eine Idee dazu hast, wäre ich dir superdankbar.
Herzlichst,
Angelika
Liebe Angelika,
ich gehe mal davon aus, dass du nicht in der Schweiz im MWST-Register eingetragen bist? In dem Fall besteuerst du schonmal die reinen digitalen Leistungen (Videos im Memberbereich) nicht. Wenn du gemeldet bist, dann besteuerst du diese digitalen Leistungen mit 7,7%.
Wenn du es ganz genau nehmen würdest, solltest du also die unterschiedlichen Leistungen in der Rechnung als einzelne Positionen aufführen, die unterschiedliche besteuert werden:
1. Online Videos mit 0% also Netto, weil die Leistung in der Schweiz erbracht wird und du dort wahrscheinlich nicht gemeldet bist. Ansonsten mit 7,7%
2. Live-Calls versteuerst du mit 19% in Deutschland, weil hier deine menschliche Leistung mehr ins Gewicht fällt.
3. Die Präsenztage versteuerst du mit 19% in Deutschland
Wenn du deine Leistungen in deinem Rechnungsprogramm nicht in einzelnen Positionen darstellen und unterschiedlich besteuern kannst, würde ich persönlich den Steuersatz, gemessen an der Leistung, die am meisten Gewicht hat, wählen.
Wie immer muss ich aber dazu sagen, dass ich kein Steuerberater bin und deshalb keine Verantwortung für diese Aussage übernehmen kann. Im Zweifel solltest du also immer deinen Steuerberater fragen.
Ich hoffe, dass ich dir dennoch etwas helfen konnte.
LG Mario
danke für alle infos. k;nnen sie mir sagen wie der steuersatz ist wenn ich von Deutschland aus digitale produkte, wie lernvideos, in länder außerhalb der EU verkaufe?
mit dank im voraus! ricardo
Lieber Ricardo,
danke für deine Frage. Beim Verkauf von digitalen Produkten von Deutschland aus in Drittländer wird keine MwSt. ausgewiesen.
LG Mario